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LG Trier: Private Krankenkasse muss Aufwendungen für im Ausland tätigen Heilpraktiker nicht erstatten

Deutsche, die privat krankenversichert sind, haben keinen Anspruch gegen ihre Krankenversicherung auf Erstattung von Aufwendungen für einen im Ausland tätigen Heilpraktiker, sofern dieser keine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz innehat. Dies hat das Landgericht Trier in einem Hinweisbeschluss vom 14.09.2015 klargestellt (Az.: 1 S 123/15 ). Der klagende Versicherungsnehmer hat daraufhin seine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bitburg zurückgenommen, das damit rechtskräftig ist. Weiterlesen

Weiterlesen auf: Verlag C. H. Beck oHG / NZA Nachrichten
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