Tricksen bei der Betriebsrente im Scheidungsfall …

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ARAG B2B - KW 46 - KV

Tricksen bei der Betriebsrente im Scheidungsfall gilt nicht

Bei Scheidungen werden im Versorgungsausgleich grundsätzlich Betriebsrentenansprüche einbezogen und zwar sowohl Renten- wie Kapitalzusagen. Doch da gibt es ein kleines Schlupfloch - so jedenfalls sah es der "scheidende" Ehemann und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH: Bei GGF, die nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen, werden nämlich Kapitalzusagen nicht in den Versorgungsausgleich miteinbezogen. Sie müssen über den Zugewinnausgleich ausgeglichen werden. Der war aber notariell im Ehevertrag ausgeschlossen worden. Pech gehabt? Da zog die Ehefrau vor den Bundesgerichtshof (BGH) und der zog die rote Karte (BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13).

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