Kartellrecht: Haftung für Kartellverstöße des Handelsvertreters

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ARAG B2B - KW 46 - KV

Kartellrecht: Haftung für Kartellverstöße des Handelsvertreters

Unternehmen haften für Kartellverstöße ihrer Handelsvertreter, wenn diese als „Hilfsorgane“ in das Unternehmen eingegliedert sind. Das ist der Fall, wenn ein Handelsvertreter keine finanziellen Risiken der von ihm vermittelten Verträge trägt und neben der Handelsvertretertätigkeit nicht noch eine erhebliche eigene Geschäftstätigkeit als unabhängiger Eigenhändler entfaltet. Auf die Kenntnis des Geschäftsherrn von dem kartellrechtswidrigen Verhalten des Handelsvertreters kommt es nicht an. Mehr zum Thema 'Kartellrecht'... Mehr zum Thema 'Bußgeld'... Mehr zum Thema 'Kartellverstoß'... Mehr zum Thema 'Handelsvertreter'...

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