BGH zu Grenzen der Anwaltswerbung: Wer Spezialist ist, darf sich auch so nennen
"Fachanwalt für Familienrecht" oder "Spezialist für Familienrecht" – der juristische Laie wird da kaum einen Unterschied erkennen. Um Verwechslungen vorzubeugen, durften Anwälte, die keinen Fachanwaltstitel erworben hatten, bisher auch keine ähnlich klingenden Bezeichnungen verwenden. Dieser Praxis setzt der BGH in einer überraschenden Entscheidung ein plötzliches Ende. Von Christian Deckenbrock.
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