Lebensversicherung: Policenmodell in Teilen europarechtswidrig
Versicherungsnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen Widerspruch gegen Lebensversicherungsverträge einlegen, die nach dem so genannten Policenmodell1 abgeschlossen wurden. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen (Az. IV ZR 76/11 und IV ZR 73/13) konkretisiert.
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