Arglistige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers oder seines Wissensvertreters führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Wissenserklärungsvertreter seine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag vorsätzlich, so hat er keinen Anspruch auf Leistung aus der Vollkaskoversicherung. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, 15.07.22014 - 9 U 204/13) hervor.
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