Ausfallschaden | Keine Pflicht zur Einschaltung der Vollkasko
Ist der Geschädigte nach Fertigstellung der Unfallreparatur seines Fahrzeugs nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln in Vorlage zu treten – was bei einem Schaden von mehr als 12.000 Euro naheliegend ist –, muss er nicht seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, um den gegnerischen Haftpflichtversicherer vom ausufernden Ausfallschaden zu entlasten. Allerdings muss er den Versicherer warnen, dass zusätzlicher Ausfallschaden entsteht (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 18.8.2014, Az. 115 C 3033/14; Abruf-Nr. 142763 ; eingesandt von Rechtsanwalt Bert Handschumacher, Berlin).
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