Vermittler muss haften
Ein Investment mit Totalverlustrisiko ist zur Altersvorsorge nicht geeignet. Empfiehlt ein Berater eine solche Anlageform eben zu diesem Zweck, muss er für Vermögensschäden geradestehen. Armin Wahlenmaier, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der Kanzlei TREWIUS in Eislingen, über ein Urteil des OLG Hamm (Az.: 8 U 66/13).
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