Private Kranken­versicherung: Weigerung mit Ansage

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Private Kranken­versicherung: Weigerung mit Ansage

Hat ein privater Kranken­versicherer mehr­fach die Kosten für eine alternativmedizi­nische Behand­lung erstattet, muss er zumindest ein weiteres Mal zahlen. Der Versicherer hatte im vorliegenden Fall die Patientin nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine Kulanz­leistung handelt. Daher darf er die Zahlung nicht ohne Vorwarnung einstellen, urteilte das Ober­landes­gericht Köln (Az. 20 U 58/13). Der Versicherer muss einer krebs­kranken Frau rund 1 400 Euro für die Tiefen­hyper­thermiebe­hand­lung ihres Dick­darmkarzinoms erstatten. Nach der Info über die Einstellung der freiwil­ligen Zahlung standen ihr keine Leistungen mehr zu.

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