Vorsorgevollmacht | Vorsorgevollmacht hindert Anordnung der Betreuung nicht
Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen (im Anschluss an Senatsbeschluss FamRZ 11, 964; BGH 26.2.14, XII ZB 301/13).
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