Anspruchskürzung bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt

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Anspruchskürzung bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt

Bei einem Verkehrsunfall wird dem Geschädigten, der den Sicherheitsgurt vorschriftswidrig (§ 21a StVO) nicht angelegt hatte, in der Regel ein Mitverschulden angelastet. Dies gilt selbst dann, wenn er sich im Übrigen korrekt verhalten hat. Obwohl ihn am Verkehrsunfall keine Schuld trifft, muss der Geschädigte folglich einen Teil seines Schadens selbst tragen.

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