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LG München I: Bei Namensänderungen vor Reiseantritt dürfen Veranstalter nur tatsächliche Mehrkosten verlangen

Wenn Verbraucher nach einer Reisebuchung den Namen eines Reisenden ändern lassen, darf der Veranstalter keine Zusatzkosten in Höhe des vollen Reisepreises oder mehr berechnen, sondern nur die tatsächlich entstehenden Mehrkosten. Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 16.10.2013 mitteilte, hat dies das Landgericht München I mit Urteil vom 26.09.2013 nach einer Klage des Verbandes gegen die FTI Touristik GmbH entschieden (Az.: 12 O 5413/13). Weiterlesen

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