Gesetzliche Unfall­versicherung: Wie vom Blitz getroffen

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Gesetzliche Unfall­versicherung: Wie vom Blitz getroffen

Erleidet ein Beschäftigter eine gesundheitliche Störung, weil in der Nähe ein Blitz einschlägt, hat er Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfall­versicherung. So entschied das Sozialge­richt Stutt­gart (Az. S 21 U 233/09). Geklagt hatte ein Angestellter des Stutt­garter Flughafens. Er arbeitete auf dem Roll­feld, als etwa 150 Meter entfernt ein Blitz in einen Mast einschlug. Dadurch wurden neben erheblichem Lärm auch Gesteins­brocken aus dem Beton gelöst, die durch die Luft flogen. Der Mann erlitt einen Schock und entwickelte eine post­traumatische Belastungs­störung. Er war danach nur noch einge­schränkt arbeits­fähig. Die Berufs­genossenschaft weigerte sich, ihm die beantragte Rente zu zahlen. Das Gericht gab dem Kläger recht. Für einen Arbeits­unfall muss ein Versicherter nicht zwingend vom Blitz getroffen werden. Die Berufs­genossenschaft hat Berufung einge­legt.

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