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09. 08. 2013 - Müssen Kinder in jedem Fall für die Pflege der Eltern zahlen?

(ac) Nein, entschied der Bundesgerichtshof. Eine selbst genutzte Immobilie oder Vermögen, das der eigenen Altersvorsorge dient, darf nicht zum Unterhalt der pflegebedürftigen Eltern herangezogen werden, so der BGH in einem aktuellen Urteil.Im konkreten Fall konnte eine 1926 geborene Frau die Heimkosten nicht vollständig aus ihrer Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung aufbringen. Sie erhielt von Juli 2008 bis Februar 2011 Sozialhilfe. Das Sozialamt verlangte nun einen Teil der Pflegekosten von dem Sohn zurück. 5.500 Euro sollte er insgesamt zahlen, da Kinder verpflichtet sind, für ihre pflegebedürftigen Eltern aufzukommen (sogenannter Elternunterhalt), wenn diese nicht in der Lage sind, die Kosten selber zu tragen. Dagegen hat der Mann geklagt.Der Bundesgerichtshof hat nun im Rahmen des Urteils zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts Stellung genommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5% von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar (BGH FamRZ 2006, 1511). Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5% vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht. BGH, Beschluss vom 07.08.201, Az.: XII ZB 269/12, Pressemitteilung vom 07.08.2013

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