Verkehrssicherungspflicht: Beauftragte Helfer dürfen nicht überfordert …

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Verkehrssicherungspflicht: Beauftragte Helfer dürfen nicht überfordert sein

Wer Helfer einsetzt, um sich helfen zu lassen, ist grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig. Er muss das Erforderliche und Zumutbare unternehmen, damit den Helfern nichts passiert. Im vorliegenden Fall wurde der helfende Passagier eines Heißluft-Ballons in die Höhe gerissen.

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