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EuGH: Rüge missbräuchlicher Hypothekendarlehensklausel muss Hypothekenvollstreckung vorläufig hindern können

Rügt der Schuldner eines hypothekarisch besicherten Darlehens eine missbräuchliche Klausel in seinem Vertrag, muss dies die Zwangsvollstreckung in die mit der Hypothek belastete Immobilie bis zur Entscheidung darüber, ob die Klausel missbräuchlich ist oder nicht, hindern können, um die Wirksamkeit der Klauselrichtlinie zu gewährleisten. Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.03.2013 hervor. Danach verstößt das spanische Recht gegen EU-Recht, soweit es dem über die Missbräuchlichkeit einer Klausel entscheidenden Gericht verwehrt, das anderweitig eingeleitete Hypothekenvollstreckungsverfahren auszusetzen (Az.: C-415/11).

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