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18. 03. 2013 - Kostenausgleichsvereinbarungen bei fondsgebundener Renten- oder Lebensversicherung

(ac) Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich in einer Verhandlung am 20.03.2013 mit der Frage zu befassen haben, ob gesonderte Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bei Abschluss eines Vertrages über eine fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung zulässig sind. In den zur Beurteilung anstehenden Fällen bot der in Liechtenstein ansässige Lebensversicherer in Deutschland wohnenden Kunden den Abschluss von (fondsgebundenen) Rentenversicherungen an. Die auf einem einheitlichen Formular aufgenommenen Anträge beinhalteten zum einen den Versicherungsvertrag sowie zum anderen eine sogenannte Kostenausgleichsvereinbarung. In dieser verpflichtete sich der Versicherungsnehmer, einen bestimmten Betrag für Abschluss- und Einrichtungskosten in 48 monatlichen Raten an den Versicherer zu zahlen. Bereits im Antrag ist hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung bestimmt, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zu deren Beendigung führt und diese auch nicht kündbar ist. Die Versicherungsnehmer erklärten jeweils bereits nach wenigen Monaten die Kündigung, teilweise widerriefen sie auch ihre Vertragserklärungen. Die Klägerin hat daraufhin die restlichen Raten aus der Kostenausgleichsvereinbarung fällig gestellt, abgezinst und den Restwert eingeklagt. Zwischen den Parteien ist im wesentlichen streitig, ob die Kostenausgleichsvereinbarung mit der gesetzlichen Regelung zum Rückkaufswert in § 169 VVG zu vereinbaren, der Ausschluss des Kündigungsrechts zulässig und die Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit inhaltlich zutreffend ist.Im Verfahren IV ZR 162/12 haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben, im Verfahren IV ZR 265/12 ist sie vor dem Berufungsgericht erfolglos geblieben. Mit ihren von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihr Begehren, soweit sie in den Vorinstanz unterlegen sind, weiter. § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

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