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OLG Karlsruhe: Verschweigen einer Thromboseerkrankung bei Berufsunfähigkeitsversicherung begründet Arglist

Ein Berufsunfähigkeitsversicherer kann den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherungsnehmer Thromboseerkrankungen verschwiegen hat, die bei Antragstellung noch nicht sehr lange zurücklagen und mit einer längeren Arbeitsunfähigkeit verbunden waren. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 05.02.2013 entschieden und einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente verneint (Az.: 12 U 140/12).

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