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14. 08. 2012 - Tote Fische im Gartenteich

(ac) Wer während des Urlaubs einen Nachbarn oder Verwandten mit der Blumenpflege im verlassenen eigenen Haus beauftragt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass bei einem unvorhergesehen Malheur - bei einem reinen Gefälligkeitsverhältnis - normalerweise nicht die Haftpflichtversicherung des Schuldigen einspringt. In einem aktuellen Urteil hat jedoch das Landgericht (LG) Magdeburg den Versicherer trotzdem zur Zahlung des Schadens verpflichtet.Im konkreten Fall hält der Kläger in seinem Gartenteich teure Kois. Der Fischteich hat einen Eisfreihalter, der bei Frosttemperaturen dafür sorgte, dass ein kleiner Bereich des Teiches eisfrei bleibt, damit die Fische nicht ersticken. Zum Jahreswechsel 2010/2011 machte der Kläger Urlaub und bat seine Schwägerin die Blumen im Haus zu gießen. Die Schwägerin goss die Blumen betätigte aber auch versehentlich eine auf dem Fensterbrett liegende Fernbedienung. Leider drückte sie dabei einen Knopf der unter anderem den Eisfreihalter ausschaltete. In dem strengen Winter fror der Teich zu und die teuren Fische (24 Kois und zwei Störe) im Gesamtwert von 14.600 Euro erstickten. Schwägerin und Schwager hofften nun, dass die hinter der Schwägerin stehende private Haftpflichtversicherung den Schaden bezahlen würde. Die Haftpflichtversicherung lehnte den Schadensersatz ab, so dass der Prozess vor das LG Magdeburg ging.Das Gericht hat entschieden, dass die Schwägerin und damit die hinter ihr stehende Versicherung den Schaden ersetzen muss. Zwar goss die Schwägerin ohne Bezahlung die Blumen. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Gefälligkeitsverhältnis, bei dem eine Haftung für Schäden in der Regel ausgeschlossen ist. Die beiden Verwandten hatten auch nicht über einen Haftungsausschluss konkret gesprochen. Die Auslegung der Situation ergibt jedoch, dass ein Haftungsausschluss durch die Beteiligten gerade nicht gewollt gewesen ist. Die Schwägerin hatte gerade für solche Fälle eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so dass die Konstruktion eines stillschweigenden Haftungsausschlusses nicht im Interesse beider Parteien wäre. Der Kläger wollte nicht, dass durch die missglückte Hilfe seiner Schwägerin seine Fische beschädigt werden und die Schwägerin wollte nicht, dass der Kläger auf einem etwaigen Schaden sitzen bleibt und hat daher zu ihrer Sicherheit die Haftpflichtversicherung abgeschlossen.LG Magdeburg, Urteil vom 25.07.2012, Az.: 10 O 81/12 - Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

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