31. 07. 2012 - Komplikationen bei …

Anzeige
DKM-2025

31. 07. 2012 - Komplikationen bei Schwangerschaft ist unerwartet schwere Erkrankung

(ac) Eine Schwangerschaft an sich ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung. Treten jedoch Komplikationen auf, kann dies zu einer Reisestornierung berechtigen, da dann eine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen kann.Im konkreten Fall buchte ein Ehepaar für sich und seinen Sohn Mitte Februar 2011 eine Reise nach Griechenland. Die Reise sollte im Mai stattfinden. Zum Zeitpunkt der Buchung war die Ehefrau bereits schwanger, die Schwangerschaft war bis dahin völlig komplikationslos verlaufen. Gleichzeitig mit der Buchung schlossen die Reisenden eine Reiserücktrittsversicherung ab. Ende April kam es plötzlich zu vorzeitigen Wehen. Die behandelnde Ärztin riet daher von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte die Reise und verlangte die Stornokosten in Höhe von 2.535 Euro von der Reiserücktrittsversicherung.Diese lehnte die Zahlung jedoch ab. Schließlich sei die Schwangerschaft bereits bei Buchung bekannt gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen sei nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall. Die Komplikationen seien völlig unerwartet gewesen, erklärte das Ehepaar und erhob Klage vor dem Amtsgericht (AG) München.Die zuständige Richterin des AG München gab den Reisenden Recht. Das Ehepaar habe einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten, da ein Versicherungsfall vorliege. Ein Versicherungsschutz bestehe nach den Versicherungsbedingungen dann, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen werde und infolgedessen der Reiseantritt nicht möglich sei. Zwar sei das Vorliegen der Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Jedoch habe zu diesem Zeitpunkt eine komplikationslos verlaufende Schwangerschaft vorgelegen, so dass keine Bedenken gegen die Durchführung der Reise bestanden habe. Die Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. Das Auftreten von vorzeitigen Wehen sei eine unerwartete schwere Komplikation.AG München, Urteil vom 03.04.2012, Az.: 224 C 32365/11

Weiterlesen auf: AssCompact
Anzeige
Leistungsvergleich VSH

Flatrate für Stellenanzeigen

12 Monate lang Stellenanzeigen schalten, ohne Begrenzung der Anzahl, für 1.500,- € netto incl. Veröffentlichungen im Newsletter.

Anzeige

Neueste Veranstaltungen

Messe / Kongress / Forum
DKM 2025
28.10.2025

Die Leitmesse der Finanz- und Versicherungsbranche startet 28.10.2025 mit dem vollen Programm und endet …

Aus-/Weiterbildung
Infotag: Coachingausbildung bei FCM Finanz Coaching
07.11.2025

Informieren Sie sich über unsere Coachingausbildung in einem monatlichen kostenfreien Infotag. Begleiten Sie Menschen …

Online
FinaMetrica: Profiling der finanziellen Risikobereitschaft
11.11.2025

Sicher und bewusst bessere Finanzentscheidungen treffen. Einfach, standardisiert und erprobt: Messen Sie die Risikobereitschaft …

Aus-/Weiterbildung
Infotelko: Coachingausbildung zum FCM Finanz Coach®
17.11.2025

Informieren Sie sich über unsere Coachingausbildung in einer monatlichen Telko. Begleiten Sie Menschen bei …

Neueste Pressemeldungen

Versicherungen
Fonds Finanz und DEMV belegen Platz eins und zwei bei „Maklers Lieblinge 2025“
27.10.2025

Die Fonds Finanz und der DEMV Deutscher Maklerverbund sind „Maklers Lieblinge 2025“: In der …

Versicherungen
EUROPA Versicherungen zum dritten Mal mit dem „Deutschen Fairness-Preis“ ausgezeichnet
27.10.2025

Die EUROPA Versicherungen zählen zu den fairsten Versicherungen in ganz Deutschland – das zeigt …

Versicherungen
Wirtschaftswoche stellte Lebensversicherer auf den Prüfstand
27.10.2025

Wie es um die Leistungsfähigkeit der deutschen Lebensversicherer bestellt ist, untersuchte die Zeitschrift Wirtschaftswoche …