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23. 07. 2012 - Gründungsgesellschafter von Fonds haften für Falschberatung

(ac) Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.05.2012 haften die Gründungsgesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft errichteten geschlossenen Fonds für unrichtige Angaben des Anlegeberaters. Nach Ansicht des BGH müssen sich Gründungsgesellschafter, die sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedienen und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, deren unrichtige oder unzureichende Angaben nach § 278 BGB zuzurechnen lassen. Bislang ging der BGH lediglich von einer Haftung der Gründungsgesellschafter für die Richtigkeit des Fondsprospekts aus. Sie waren verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der interessierten Fondsanleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt wird und er über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die Nachteile und Risiken des angebotenen Fonds zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wird. Nach der jüngsten Entscheidung des BGH müssen die Gründungsgesellschafter auch dafür sorgen, dass die im Vertrieb des Fonds tätigen Vermittler und Berater keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben machen.Mathias Nittel, Anwalt bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, begrüßt diese Entscheidung: „Das Urteil hat zur Folge, dass geschädigte Anleger nicht nur von ihren Anlageberatern Schadenersatz für fehlerhafte Beratung verlangen können. Auch die Gründungsgesellschafter des Fonds, die bislang nur für Prospektfehler belangt werden konnten, haften nun für die Falschberatung der Anleger.“ BGH, Urteil vom 14.05.2012, Az.: II ZR 69/12

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