Verstoß gegen Obliegenheiten eines Altvertrags

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Verstoß gegen Obliegenheiten eines Altvertrags

Unterlässt es der Versicherer, einen Altvertrag an die Regelungen des neuen VVG, welches am 01.01.2008 in Kraft trat, anzupassen, so kann er sich im Schadensfall nicht darauf berufen, dass der Versicherte gegen vertragliche Obliegenheiten verstoßen hat. Rechtsanwalt Alexander Deierling, Kanzlei Michaelis, äußert sich zu einem aktuellen BGH-Urteil. Ähnliche Artikel:Hinweispflicht auf eine Unterversicherung Urteil zur Stornogefahrmitteilung Wann verjähren Schadenersatzansprüche?

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