Neuer Paragraf "34k GewO" für Kreditvermittler …

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Neuer Paragraf "34k GewO" für Kreditvermittler beschlossen

Neuer Paragraf "34k GewO" für Kreditvermittler beschlossen © Pixabay

Bislang endete der Paragraf 34 Gewerbeordnung (GewO) mit dem Buchstaben "j". Künftig wird es einen Paragraf 34k GewO geben. Dieser beinhaltet die neuen Regeln für Vermittler von Ratenkrediten für Verbraucher.

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