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Direktinvest in Edelmetalle ist nicht vom Kleinanlegerschutzgesetz betroffen

18.09.2015

Direktinvest in Edelmetalle ist nicht vom Kleinanlegerschutzgesetz betroffen

Auf Bitte der auf den Verkauf und die Lagerung von Edelmetallen spezialisierten Berliner Aureus Golddepot GmbH hat die Fachanwaltskanzlei Wirth geprüft, ob es für den Vertrieb von Edelmetallen nötig ist, eine Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung zu besitzen und einen Prospekt gemäß Vermögensanlagegesetz vorzuhalten. Beides wurde verneint.

Wiederholt war die Aureus Golddepot GmbH in den letzten Wochen von Vermittlern gefragt worden, ob sie nach dem am 10. Juli 2015 in Kraft getretenen Kleinanlegeschutzgesetz überhaupt noch Edelmetalle an Kunden vermitteln dürfen, wenn sie keine Zulassung nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung haben. Um die bestehende Unsicherheit fundiert auszuräumen, hat man die renommierte Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Kapitalmarktrecht Wirth in Berlin um eine rechtliche Beurteilung gebeten.

„Wir kaufen, verkaufen und lagern Gold, Silber, Platin und Palladium in Barrenform im Auftrag unserer Kunden. Es handelt sich also ausschließlich um ein Handelsprodukt und nicht um ein Finanzanlageprodukt“, erklärt Aureus-Vertriebschef Fredy Speer. „Wir waren uns sicher, dass es dafür keiner Zulassung bedarf, wollten mit der Stellungnahme aber jeden Zweifel ausräumen.“ Zwar gebe es auf Edelmetalle keine Zinsen, dennoch wird im Rahmen der Vermögensplanung in sehr vielen Fällen zu einer Beimischung von etwa zehn Prozent Edelmetalle geraten, weil es sich dabei um wertbeständige Sachwerte handelt. Getreu dem Motto:

„Ein Kilo Gold bleibt eom Kilo Gold und eine Unze Silber bleibt eine Unze Silber.“

Mit ihrer Einschätzung hat die Aureus Recht, wie Daniel Berger, Partner der Kanzlei Wirth und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, in seiner Stellungnahme nachweist. Demnach entfallen Direktinvestments nach dem Kleinanlegeschutzgesetz nur dann in das Vermögensanlagengesetz, wenn der Anleger entweder einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung des angelegten Geldes oder auf Barausgleich für die Überlassung des Geldes hat. Auch darf es sich nicht um ein Einlagengeschäft nach KWG handeln, weil dafür eine Banklizenz nötig ist. Alle genannten Voraussetzungen treffen auf das Direktinvestment in Edelmetalle nicht zu, fasst Berger zusammen. Es gebe ausschließlich eine vertraglich vereinbarte Rückkaufoption, allerdings nur zu dem dann gültigen Ankaufpreis, der täglich veröffentlicht wird. Insofern sind Kunden bezüglich des angekauften Edelmetalls dem Marktpreisrisiko ausgesetzt. Die Aureus Golddepot GmbH hat keine Verpflichtung, das Edelmetall zum ursprünglichen Kaufpreis zurückzunehmen oder Differenzen auszugleichen.

Fazit: Auch nach Inkrafttreten des Kleinanlagerschutzgesetzes ist das Edelmetall-Direktinvestment dem Bereich des unregulierten Kapitalmarktes zuzuordnen.

Wer sich die komplette Stellungnahme ansehen will, die noch einige weitere Aspekte enthält, kann diese unter www.aureus-golddepot.de anfordern.

Elke Pohl

 

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