34f GewO: Abschlussvermittlung ab sofort Straftatbestand

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34f GewO: Abschlussvermittlung ab sofort Straftatbestand

Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO dürfen ab sofort keine Abschlussvermittlung mithilfe sog. Transaktionsvollmachten mehr vornehmen. Für die Abschlussvermittlung wird künftig eine Erlaubnis nach § 32 KWG benötigt. Alleine die Fondsplattform ebase aus München kündigte in diesem Zusammenhang 25.000 Vermittlervollmachten. Teile der Branche reagieren entsetzt.

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