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12. 07. 2013 - Was sich durch das AIFM-Umsetzungsgesetz für Vermittler verändert

(ac) Zum 22.07.2013 tritt das AIFM-Umsetzungsgesetz in Kraft. Dadurch ergeben sich auch Änderungen in der Erlaubniserteilung des § 34f. Die Handelskammern für Chemnitz, Halle-Dessau sowie für München und Oberbayern erklären den Handlungsbedarf für Finanzanlagenvermittler. Mitte Mai wurde das sogenannte Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds verabschiedet – besser bekannt unter seiner Abkürzung AIFM-Umsetzungsgesetz. Die Buchstabenreihe „AIFM“ steht dabei für „Alternative Investment Fund Managers“. Anfang Juni beschloss der Bundesrat, den Vermittlungsausschuss zu dieser Sache nicht anzurufen. Mit diesem Beschluss wird das AIFM-Gesetz planmäßig zum 22.07.2013 in Kraft treten. Durch das AIFM-UmsG wird das bisherige Investmentgesetz (InvG) aufgehoben. An seiner Stelle tritt das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Mit dem KAGB steht für sämtliche Investmentfonds ein geschlossenes Regelwerk zur Verfügung. Durch das neue KAGB müssen diverse Verordnungen angepasst werden. Betroffen von den Änderungen sind auch die Erlaubnistatbestände des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO. Seinen Ursprung hat das AIFM-UmsG in europäischen Vorgaben, die nach der internationalen Finanzkrise ausgearbeitet wurden. Die dem AIFM-Umsetzungsgesetz zugrundeliegende EU-Richtlinie (2011/61/EU) ist bereits im Juli 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die zweijährige Frist zur Umsetzung in nationales Recht läuft Ende dieses Monats aus. Anlegerschutz, einheitliche EU-Wettbewerbsbedingungen, Markttransparenz sind nur einige Stichworte, die das Kapitalanlagegesetzbuch fördern soll. Immerhin umfasst es stolze 355 Paragrafen, die in sieben Kapitel unterteilt sind. Handlungsbedarf für FinanzanlagenvermittlerWie die Industrie- und Handelskammer Chemnitz mitteilt, umfasst die Produktkategorie nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO künftig sämtliche Arten von geschlossenen Fonds (geschlossenes Investmentvermögen). Also nicht nur öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft. Die Produktpalette sei damit weiter als bisher gefasst worden. Entsprechend ergebe sich Handlungsbedarf für Finanzanlagenvermittler, die Anteile an geschlossenen Fonds vermitteln und nur eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO beantragt haben, jedoch nicht nach Nr. 2. „Diese Vermittler müssen ihre Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO in eine Erlaubnis nach Nummer 2 umtauschen, da sie ansonsten ohne die erforderliche Erlaubnis tätig werden“, klärt die Handelskammer Chemnitz auf. Und die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern weist im Antrag auf eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler ebenfalls schon jetzt darauf hin, dass Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds ab dem 22.07.2013 nicht mehr dem § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO unterfallen, sondern dem § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO. Der § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 erfasse allerdings weiterhin die übrigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG – also Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), Genussrechte sowie Namensschuldverschreibungen. Ab dem 22.07.2013 wird, so die Handelskammer, unabhängig, ob der Antrag vor oder nach dem 21.07.2013 gestellt wurde, eine Erlaubnis bei Bestehen der notwendigen Erlaubnisvoraussetzungen mit den neuen Produktkategorien erteilt.Änderungen beim Versicherungsnachweis Außerdem werde ab dem 22.07.2013 ein Versicherungsnachweis für die Produktkategorien in der Fassung des § 34f Abs. 1 S. 1 GewO n. F. notwendig. Der Versicherer des Finanzanlagenvermittlers müsse künftig bestätigen, dass Versicherungsschutz für die jeweilige Produktkategorie des § 34f GewO in der Fassung vom 22.07.2013 bestehe. Ob auch „alte“ Versicherungsbestätigungen, die vor dem 22.07.2013 ausgestellt wurden, als Nachweis anerkannt werden, hänge davon ab, ob der jeweilige Versicherer eine Globalerklärung abgegeben habe. Wie die Handelskammer für München und Oberbayern weiter mitteilt, werde eine entsprechende Auflistung der jeweiligen Versicherer in der 29./30. Kalenderwoche erfolgen. Die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau teilt mit, dass vom Bundeswirtschaftsministerium noch geklärt werde, ob die Versicherungsunternehmen Globalerklärungen gegenüber den Erlaubnisbehörden dergestalt abgeben können, dass die Tätigkeit nach Nr. 3 ab dem 22.07.2013 durch die Tätigkeit nach Nr. 2 abgedeckt wird. Die Kammer weist ebenfalls auf Änderungen bei Fragen der Sachkundeprüfung hin. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. werde den Rahmenplan für Prüfungen, Prüfungsaufgaben und Zeugnisse überarbeiten.Text: Umar ChoudhryTabelle: Die Änderunen für Finanzanlagenvermittler im Rahmen des § 34f GewO auf einen Blick

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