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Trotz Wiedereingliederung bei geringem Gehalt: Keine Rückkehr ins GKV-System
Wer als Beschäftigter privat krankenversichert ist und nach schwerer Krankheit eine Wiedereingliederung beim Arbeitgeber durchläuft, hat nach einem Urteil des Bundessozialgerichts keinen Anspruch auf einen Wechsel in die GKV. Demnach handelt es sich nicht um ein eigenständiges Beschäftigungsverhältnis, das zu einer Neubewertung der Versicherungsfreiheit führt.
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