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Private Unfallversicherung: Meldefrist schließt spätere Leistungsansprüche nicht aus
Wer nach einem Unfall Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung beansprucht, muss eine dauerhafte Beeinträchtigung innerhalb der vereinbarten Frist ärztlich feststellen lassen. Das Attest muss dabei nicht jede einzelne Folge ausdrücklich benennen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zeigt. Sind bestimmte Körperbereiche rechtzeitig als dauerhaft beeinträchtigt dokumentiert, können auch später konkretisierte Beschwerden in diesen Bereichen berücksichtigt werden.
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