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Pflegeversicherung: Laufende Diagnostik muss angegeben werden
Steht eine ärztliche Diagnose noch aus, darf dies beim Antrag auf eine Pflegezusatzversicherung nicht verschwiegen werden. Das OLG Koblenz zeigt, dass ein vorschnelles Nein bei Gesundheitsfragen eine arglistige Täuschung sein und der Vertrag vom Versicherer angefochten werden kann.
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