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LSG bestätigt Beitragspflicht für Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung
Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied, dass Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung auch bei Zahlung an die Rentenversicherung zur Vermeidung von Rentenabschlägen der Beitragspflicht zur GKV unterliegen.
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