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Kleinkind in Fußgängerzone von Lieferwagen überrollt – haftet trotzdem der Opa?
Aufsichtspersonen, die ein Kleinkind betreuen, müssen jederzeit in der Lage sein, unmittelbar auch körperlich auf das Kind einzuwirken, um eine Gefährdung zu verhindern. Das zeigt ein Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Ein Großvater kam demnach seiner Aufsichtspflicht nicht nach, indem er nur Blickkontakt zum Jungen hatte.
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