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Serie: Schadensfall des Monats September 2026 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Viel Rauch um nichts – geraten ist selten gut beraten.
© Hans John Versicherungsmakler GmbH
Aufgetautes Hundefutter, eine Mülltüte, ein langer Spaziergang und plötzlich steht die Feuerwehr vor der Tür: Das Leben ist manchmal unfassbar chaotisch! Umso wichtiger ist es, als Makler seine Kunden mit gutgemeinten, aber irreführenden Ratschlägen nicht noch mehr zu verwirren …
Wenn der gute Rat den Ärger erst anfacht – der Sachverhalt
Eine Kundin wollte für ihren Hund Fleisch auftauen und legte es auf den Herd, ohne ihn anzuschalten. Beim Verlassen der Wohnung, um den Müll hinauszutragen, stieß sie versehentlich mit dem Müllbeutel gegen einen Schalter des Herds. Die Kundin bemerkte nicht, dass dieser sich dabei einschaltete und ging mit ihrem Hund anderthalb Stunden spazieren.
Als sie zurückkam, stand zu ihrem Erschrecken die Feuerwehr vor dem Haus. Zum Glück hatte es aber nur eine leichte Rauchentwicklung gegeben und nicht gebrannt. Gemeinsam mit der Feuerwehr überzeugte sie sich davon, dass ansonsten alles in Ordnung war.
Einige Zeit später erhielt sie einen Kostenbescheid über 1.000 Euro von der Stadt, weil sie den Feuerwehreinsatz angeblich fahrlässig verursacht habe. Mit diesem Bescheid wandte sie sich an ihren Versicherungsmakler.
Der Makler ging davon aus, dass die Haftpflichtversicherung der Kundin den Fall übernehmen würde. Er riet ihr, zunächst nichts zu unternehmen und keinen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen, bis die Haftpflichtversicherung sich geäußert hätte. Diese meldete sich jedoch monatelang nicht. In dieser Zeit verstrich die Widerspruchsfrist und der Bescheid wurde rechtskräftig. Es folgten Mahnungen und der Unmut der Kundin des Maklers wuchs.
Sie machte ihn für die Situation verantwortlich, denn aus ihrer Sicht hatte sein Rat dazu geführt, dass sie keinen Widerspruch eingelegt hatte, der sie von der Kostenlast womöglich befreit hätte.
Ein schlechtes Gewissen ist nicht der beste Ratgeber – die Deckungsebene
Der Makler meldete den Fall unserer Schadenabteilung, die den Fall ausführlich mit dem zuständigen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer diskutierte.
Der Versicherer verwies darauf, dass der Makler mit seinem Rat, keinen Widerspruch einzulegen, in den Bereich der unzulässigen Rechtsberatung geraten sein könnte. Andererseits wurde das Mitverschulden der Kundin an dem Verstreichenlassen der Widerspruchsfrist als so hoch bewertet, dass der Versicherer gleichwohl Abwehrschutz zur Verfügung stellen wollte, um den Makler von der Forderung freizuhalten.
Allerdings war die Lage in der Zwischenzeit eine andere: Der Makler hatte den Kostenbescheid eigenständig beglichen, um „Ruhe in die Sache zu bringen“. Er sah sich moralisch in der Pflicht, weil sein Rat aus seiner Sicht ursächlich für die verpasste Widerspruchsfrist war – eine Argumentation, die juristisch nicht ganz auf festem Boden stand, aber menschlich nachvollziehbar war.
Schließlich erklärte sich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, nicht zuletzt aufgrund unserer sehr wohlwollenden Argumentation, bereit, eine Vergleichszahlung in Höhe von 800 Euro zu leisten – ausdrücklich ohne Präjudiz und unter Berücksichtigung der langjährigen Kundenbeziehung. Der Makler nahm dieses Angebot gerne an.
Wer im Zweifel einfach mal nix rät, muss später auch nicht büßen – das Fazit
Schuster, bleib bei deinen Leisten! Für Versicherungsmakler heißt das: Keine Rechtsberatung, auch nicht in kleinem Rahmen. Ob ein Widerspruch eingelegt werden sollte oder nicht, ist keine Entscheidung, die ein Makler für seine Kunden treffen darf. Und eine Forderung, die an einen Kunden gestellt wird, sollte niemals eigenständig beglichen werden.
Schadenfälle sollten uns frühestmöglich gemeldet werden. Gemeinsam klären wir dann, was zu tun ist, bevor Fristen verstreichen oder Zahlungen geleistet werden. Denn genau dafür sind wir da.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung
Ass. jur. Dr. Oliver Fröhlich, LL.M.
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de
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