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Serie: Schadensfall des Monats März 2026 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Besser langsam und richtig als schnell und falsch.
© Hans John Versicherungsmakler GmbH
„Keine Wartezeit“ klingt für viele Kunden nach: Schnell abschließen, sofort Leistungen erhalten. So simpel ist es jedoch selten und wenn wichtige Details unausgesprochen bleiben, entstehen hier schnell Missverständnisse. So wie in unserem diesmaligen Fall.
Schnell versichert, doch zu früh gefreut – der Sachverhalt
Ein Versicherungsmakler beriet im August 2025 einen Kunden zu einer stationären Krankenzusatzversicherung. Er erwähnte hierbei, dass der Tarif keine Wartezeit vorsah. Für den Kunden bedeutete das, dass der Versicherungsschutz sofort und ohne Einschränkungen greift. Im Gespräch fehlte allerdings der klare Hinweis, dass bereits laufende oder angeratene Behandlungen nicht mitversichert sind. Die Gesundheitsfragen im Antrag beantwortete der Kunde sämtlich mit „Nein“.
Später ließ er eine Operation durchführen und reichte die Rechnung ein, doch die Versicherung lehnte die Leistung ab. Sie begründete dies damit, dass die Operation bereits im Februar 2025 geplant wurde und damit vor Antragstellung bekannt gewesen war. Der Kunde hätte somit seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt.
Daraufhin forderte der Kunde rund 2.000 Euro Schadenersatz vom Versicherungsmakler. Dieser räumte zwar ein, dass die Erklärung zur Wartezeit missverständlich gewesen sein könnte, sah aber keinen Zusammenhang mit der Ablehnung der Leistung.
Wer hat’s verbockt? – die Deckungsebene
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Maklers prüfte den Fall. Entscheidend war dabei die Frage, wodurch der Schaden tatsächlich entstanden ist. Nach dieser Analyse lag die Ursache nicht in der Aussage zur Wartezeit, sondern in den falschen Angaben des Kunden im Antrag. Die bereits geplante Operation hätte angegeben werden müssen und genau diese fehlende Information führte zur Ablehnung durch den Versicherer. Der hatte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und diese Entscheidung war rechtlich haltbar.
Ein relevantes Verschulden des Maklers konnte nicht festgestellt werden daher bestand kein Anspruch auf Schadenersatz. Folgerichtig gewährte die Haftpflichtversicherung dem Makler Versicherungsschutz in Form des Abwehrschutzes und wies die Forderung des Kunden zurück.
Klare Worte sparen eine Menge Ärger – das Fazit
Einmal mehr zeigt sich hier, wie schnell aus einer scheinbar klaren Aussage ein Missverständnis entstehen kann. Der Hinweis „keine Wartezeit“ reicht allein nicht aus, da Kunden damit oft mehr verbinden, als tatsächlich gilt.
Klare Kommunikation und ein vollständiger Hinweis auf Einschränkungen helfen, spätere Konflikte zu vermeiden.
Genauso entscheidend bleibt aber natürlich die saubere Beantwortung der Gesundheitsfragen, denn sie ist oft der Punkt, an dem sich ein Leistungsfall entscheidet.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Dr. Oliver Fröhlich, Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de
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