Für die Schaltung Ihrer Stellenanzeige über vier Wochen - zusätzlich mit fünf Veröffentlichungen im Newsletter - berechnen wir nur 300,- €. Flatrate-Angebote für alle Stellenangebote aus Ihrem Hause über 12 Monate auf Anfrage. Kontakt über: stellenmarkt@assekuranz-info-portal.de
Serie: Schadensfall des Monats Juni 2026 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Einmalig der Urlaub – nur die Rechnung leider nicht.
© Hans John Versicherungsmakler GmbH
Urlaubsschutz für eine Reise – das war der Plan. Ein Jahr später trudelte überraschende Post ein und es entspann sich ein Disput darüber, wer im Beratungsgespräch eigentlich was genau gesagt hatte.
All-Inclusive: Leider auch die Rechnung im Folgejahr – der Sachverhalt
Ein Ehepaar ließ sich von seinem Makler zu einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung beraten, die für eine bevorstehende Auslandsreise hersollte. Im Rahmen der Bedarfsanalyse zeigte sich außerdem, dass das Paar keinerlei Schutz für Risiken im Ausland hatte – keinen Krankenversicherungsschutz, keinen Gepäckschutz. Der Makler empfahl entsprechend und beantragte beides gleich mit.
Der Sommerurlaub verlief reibungslos. Ein Jahr später trudelte jedoch Post vom Versicherer ein. Das Ehepaar war ratlos: Prämienrechnungen für Verträge, die es längst für erledigt gehalten hatte. Dabei waren Sie überzeugt, Versicherungsschutz nur für eine einzige Reise abgeschlossen zu haben, denn dies sei ihr ausdrücklicher Wunsch im Beratungsgespräch gewesen.
Der Makler widersprach: Er hätte seine Kunden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Jahresverträge handelt – mit automatischer Verlängerung, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Eine Kündigung war allerdings nie eingegangen und als das Ehepaar sich meldete, waren die Fristen bereits abgelaufen. Die Verträge liefen daher bis zum nächsten Hauptfälligkeitstermin weiter.
Das Ehepaar zahlte die 368,78 Euro, um Mahngebühren zu vermeiden, forderte den Betrag aber umgehend vom Makler wegen angeblicher Falschberatung zurück. Auch die aus Sicht des Maklers eindeutige Dokumentationslage änderte nichts an ihrer Position.
Unterm Radar, aber voll auf dem Schirm – die Deckungsebene
Der Makler meldete den Fall unserer Schadenabteilung. Sein Ziel war klar: Er wollte den Vorwurf abwehren, nicht regulieren – denn er sah sich zu Unrecht in der Pflicht.
Genau hier liegt eine Frage, die in Vergangenheit bereits für manche Überraschung gesorgt hat Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erfüllt drei Kernaufgaben: Sie prüft die Haftpflichtfrage, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und reguliert berechtigte. Was aber, wenn der geltend gemachte Betrag den vereinbarten Selbstbehalt gar nicht erst erreicht?
Der Makler hatte in seiner Police einen Selbstbehalt von 500 Euro. Die Forderung des Ehepaars: 368,78 Euro – also knapp darunter. Muss der Versicherer in dieser Konstellation trotzdem tätig werden und abwehren?
Die Antwort hängt vom Deckungskonzept ab. In der Vergangenheit haben manche Risikoträger in genau dieser Situation den Schutz verweigert. Inzwischen ist der Abwehrschutz unterhalb des Selbstbehalts zwar in den GDV-Musterbedingungen verankert – aber es gibt nach wie vor Versicherer, die ihn nicht ausdrücklich gewähren. Wer einen hohen Selbstbehalt vereinbart hat und dabei auf diesen Schutz verzichtet, trägt das Abwehrrisiko in solchen Konstellationen unter Umständen selbst.
In diesem Fall konnten wir dem Makler eine erfreuliche Nachricht überbringen: Unser Deckungskonzept sieht den Abwehrschutz auch unterhalb des Selbstbehalts ausdrücklich vor. Der Anspruch des Ehepaars wurde vollständig abgewehrt.
Ein starker Schirm schützt auch bei Nieselregen – das Fazit
Nicht jeder Schadenfall dreht sich um große Summen. Manchmal sind es kleinere Beträge, die wichtige Fragen ans Licht bringen.
Für euch als Makler lohnt es sich daher, die eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auf genau diesen Punkt zu prüfen: Greift der Abwehrschutz auch dann, wenn ein Anspruch unterhalb des Selbstbehalts liegt? Noch besser ist es, grundsätzlich gar keinen oder einen geringen Selbstbehalt zu wählen.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Dr. Oliver Fröhlich, Hans John Versicherungsmakler GmbH
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de
Kommentare
Einen Kommentar schreiben