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Serie: Schadensfall des Monats Juli 2026 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Antrag vergessen? Brandgefährlich!
© Hans John Versicherungsmakler GmbH
Zu vergessen, einen Antrag für eine Gebäudeversicherung einzureichen, ist für alle Beteiligten ärgerlich – insbesondere, wenn es erst auffällt, wenn’s tatsächlich brennt. Besonders unangenehm kann es aber werden, wenn der eigentlich zuständige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer nicht mehr existiert
Auf Funkstille folgt das Fiasko – der Sachverhalt
Der langjährige Gewerbekunde eines Maklers finanzierte seine betrieblich genutzte Immobilie um. Im Zuge dessen sollte auch der Versicherungsschutz aktualisiert werden, darunter die Gebäudeversicherung. Der Makler beriet den Kunden, nahm den Antrag auf und teilte mit, dass die Eindeckung unverzüglich erfolgen würde.
Nur leider erreichte der Antrag den Versicherer nie!
Einige Jahre später brach im Dachgeschoss der Immobilie ein Feuer aus und verursachte einen erheblichen Sachschaden. Bei der Schadenmeldung stellte sich zum Erschrecken aller heraus, dass für das Gebäude kein Versicherungsschutz bestand. Der verärgerte Kunde machte den Makler für den entstandenen Schaden verantwortlich.
Böse Überraschung – die Deckungsebene
Selbstverständlich wandte sich der Makler an unsere Schadenabteilung. Doch schnell wurde klar, dass die Pflichtverletzung vermutlich in eine Zeit fiel, in der der Makler noch bei einem anderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer versichert war. Brisant: dieser Versicherer war inzwischen nicht mehr am Markt und sein Geschäft wurde bereits abgewickelt.
Grundsätzlich deckt eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Pflichtverletzungen, die während ihrer Vertragslaufzeit begangen wurden. Wann der Schaden eintritt und wann der Kunde seine Forderung stellt, spielt dabei keine Rolle. In Fällen wie diesem geht es dann oftmals um Diskussionen über ein mögliches Mitverschulden des Kunden, da auch dieser eventuell hätte bemerken müssen, dass keine Police ausgestellt wurde und keine Prämienzahlungen erfolgten sowie über die Frage, ob die fehlende Eindeckung mittlerweile nachgeholt wurde. Geschädigte Kunden müssen sich grundsätzlich auch die ersparten Prämienzahlungen entgegenhalten lassen – Maklern wiederum wird möglicherweise die in ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hinterlegte Selbstbeteiligung in Abzug gebracht.
Für den Makler ist die Insolvenz seines vorherigen VSH-Versicherers daher eine schwierige Situation. Seine Haftung gegenüber dem Kunden bestand unabhängig davon, ob sein damaliger Versicherer noch zahlungsfähig war. Prüfung, Verhandlung, notfalls Prozessführung: All das wäre eigentlich Aufgabe des insolventen Versicherers gewesen. Die Wege dorthin waren durch die Insolvenz aber deutlich länger und komplizierter geworden.
Mögliche Abhilfe bietet in solchen Konstellationen die Vorleistungspflicht des aktuellen Versicherers bei unklarem Verstoßzeitpunkt – eine Regelung, die in unseren Deckungskonzepten ausdrücklich vereinbart ist.
Aufgrund dieser Regelung stand dem Makler einer unserer Konzeptpartner als starker und solventer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer zur Seite. Dieser regulierte den Schaden und wird auch den voraussichtlich sehr langen Prozess übernehmen, die Entschädigungsleistung bei dem vermutlich zeitlich zuständigen insolventen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer zu regressieren.
Ein in jeder Hinsicht erheblicher Mehrwert für den Makler und seinen Kunden.
Nicht an Essentiellem sparen – das Fazit
Nicht jeder Schadenfall wirft schwierige Haftungsfragen auf. Eines muss jedoch grundsätzlich gewährleistet sein: die Verlässlichkeit und ausreichende wirtschaftliche Stärke und Solvenz des Risikoträgers in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Die Wahl des eigenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers ist somit keine reine Preisfrage und auch keine Momentaufnahme. Sie ist immer auch die Entscheidung darüber, wer in zehn oder zwanzig Jahren noch existiert – und dann auch noch zahlen kann. Diesen Gesichtspunkt berücksichtigen wir von jeher bei der Konzeptionierung unserer Deckungskonzepte und bei der Wahl unserer Konzeptpartner.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung
Ass. jur. Dr. Oliver Fröhlich, LL.M.
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de
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