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Serie: Schadensfall des Monats Februar 2026 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Ganz schön gerädert – manchmal läuft’s ein-fach nicht rund.
© Hans John Versicherungsmakler GmbH
Ausgesprochen unangenehm, wenn sich nach einem Einbruch zeigt, dass ein einziges missverstandenes Wort ausreicht, um eine Deckungslücke entstehen zu lassen. Und es sich plötzlich nicht mehr nur um den Hausratversicherer, sondern auch um die eigene Haftung dreht.
Zwei oder vier Räder? Hauptsache rund – der Sachverhalt
Als der Kunde seinen langjährigen Makler darum bat, auch den Inhalt seiner Garage über die Hausratversicherung abzusichern, erwähnte er, dass dort auch Räder gelagert würden. Also erhöhte der Makler die Fahrradabsicherung im Vertrag auf 6.000 Euro.
Einige Zeit später wurde in die Garage eingebrochen und unter anderem wurden auch die Räder entwendet. Der Schaden für diese Position belief sich nach Angaben des Kunden auf 6.000 Euro.
Bei der genaueren Schadenprüfung stellte sich allerdings heraus, dass es sich nicht um Fahrräder handelte, sondern um eingelagerte Autoreifen mit Felgen!
Angepasst, aber das Falsche – die Deckungsebene
Ein Blick in die Versicherungsbedingungen zeigte: Räder in Form von Reifen und Felgen waren in der Hausratversicherung grundsätzlich mitversichert – allerdings nur bis zu einer Entschädigungsgrenze von 3.000 Euro.
Zwar hätte diese Summe erhöht werden können, allerdings war der Makler ja von Fahrrädern ausgegangen und hatte ausschließlich die Fahrradklausel angepasst.
Der Unmut des Kunden wurde nicht kleiner als der Hausratversicherer nicht einmal diese 3.000 Euro, sondern lediglich 1.500 Euro an Entschädigungsleistung erbrachte. Keinesfalls wollte er auf dem restlichen Schaden in Höhe von 4.500 Euro sitzenbleiben und nahm seinen Makler in Anspruch.
Pflichtverletzung vielleicht – aber kein kausaler Schaden
Nachdem der Makler sich bei unserer Schadenabteilung gemeldet hatte, arbeiteten wir den Sachverhalt gemeinsam auf. Schnell zeigte sich, dass das unterschiedliche Verständnis des Begriffs „Räder“ das Problem gewesen war.
Ob der Makler eine Pflichtverletzung begangen hatte, indem er nicht nachfragte, um was für Räder es sich handelte, war hier unserer Meinung nach aber gar nicht entscheidend. Denn: Es fehlte an einem kausalen Schaden!
Auch der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer schloss sich unserer Auffassung an. Er prüfte, warum der Hausratversicherer lediglich 1.500 Euro des behaupteten Schadens von 6.000 Euro erstattet hatte. Es stellte sich heraus, dass der Einbruchdiebstahl und der behauptete Schaden in dieser Höhe für den Hausratversicherer nicht hinreichend belegt waren. Da die Entschädigungsgrenze von 3.000 Euro für Reifen und Felgen damit noch nicht ausgeschöpft war, fehlte es somit an einer Grundlage für einen möglichen Haftpflichtanspruch gegen den Makler.
Dem Makler wurde dementsprechend Abwehrschutz zur Verfügung gestellt, den dieser auch als sachgerecht betrachtete.
Nachfragen kostet Sekunden – Nichtnachfragen im Zweifel viel Geld – das Fazit
Der Fall zeigt, dass auch alltägliche Begriffe Spielraum lassen und zum Haftungsthema werden können. Genauer nachzufragen ist daher obligatorisch, wenn Begriffe mehrdeutig sind.
Für einen erfolgreichen Anspruch gegen einen Makler reicht eine mögliche Pflichtverletzung allein nicht aus. Der Kunde muss nachweisen, dass genau diese Pflichtverletzung zu einem konkreten Schaden geführt hat.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung
Ass. jur. Dr. Oliver Fröhlich, LL.M.
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de
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