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Serie: Schadensfall des Monats August 2026 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Reden ist Silber, sich verstehen ist Gold.
© Hans John Versicherungsmakler GmbH
Einen Antrag zu spät einzureichen, sollte nicht passieren, passiert aber leider doch mal und ist aus vielerlei Gründen ärgerlich. Wenn dann auch noch ein Unfall passiert und der Kunde ohne Versicherungsschutz dasteht, gibt es zum Glück die VSH, die einspringen kann. Aber nur, wenn auch ein VSH-Schaden vorliegt …
Wer zu spät eindeckt, den bestraft das Leben – der Sachverhalt
Ein Makler unterstützte seine Kundin beim Wechsel ihrer Kfz-Versicherung. Der bestehende Vertrag bei Versicherer A wurde zum 12. Oktober 2021 gekündigt und der Anschlussvertrag bei Versicherer B sollte taggleich beginnen. Der Antrag erreichte den neuen Versicherer allerdings erst am 28. November 2021 – sechs Wochen zu spät!
In dieser Lücke ereignete sich am 21. Oktober 2021 dann leider ein Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug der Kundin. Versicherer A war dem geschädigten Dritten gegenüber gemäß § 117 VVG einstandspflichtig und regulierte den Schaden.
Im September 2022 kündigte Versicherer A der Kundin schriftlich an, den gezahlten Entschädigungsbetrag von 19.000 Euro gemäß § 116 VVG bei ihr zu regressieren. Daraufhin meldete der Makler den Fall unserer Schadenabteilung – zunächst mit nichts weiter als der Regressankündigung.
Was wir brauchen, kommt nicht; was wir bekommen, reicht nicht – die Deckungsebene
Wir stiegen in die Schadenbegleitung ein und forderten beim Makler eine Reihe von Unterlagen an, die der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer zur Prüfung benötigt: eine eigenverantwortliche Stellungnahme zur verspäteten Neueindeckung, Unterlagen zum Schaden und zur Schadenberechnung sowie den Nachweis, dass der Regress tatsächlich vollzogen wurde.
Aber: Die Unterlagen kamen nicht!
Erst im Januar 2023 meldete sich der Makler wieder, übermittelte aber lediglich eine konkrete Zahlungsaufforderung von Versicherer A an seine Kundin. Weitere notwendige Informationen blieben trotz wiederholter Nachfragen aus. Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer wies ausdrücklich darauf hin, dass ohne die fehlenden Nachweise keine sachgerechte Regulierung möglich sei und allenfalls eine einmalige Abgeltung von 5.000 Euro gezahlt werden könne. Auch das änderte nichts.
Neuen Schwung brachte erst der August 2024, als ein vom Makler beauftragter Rechtsanwalt sowohl für den Versicherer als auch für uns völlig überraschend anfragte, warum der Schaden noch immer nicht reguliert worden sei.
Der Leiter unserer Schadenabteilung führte daraufhin ein offenes und direktes Gespräch mit dem Makler über diesen in jeder Hinsicht überflüssigen Schritt. Der Makler zeigte Einsicht und übermittelte kurz darauf die Unterlagen, die seit zwei Jahren angefordert worden waren und mittlerweile in Form eines Belegs über die Zahlung der Regressforderung durch die Kundin des Maklers auch vorlagen. Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer regulierte den Schaden nach Prüfung der Unterlagen unverzüglich.
Manchmal ist nicht der Schaden das Problem – das Fazit
Dieser Fall war lösbar – und zwar von Anfang an. Was ihn in die Länge zog, war keine komplizierte Rechtsfrage, sondern ausbleibende Kommunikation und kontraproduktive Handlungen.
Wenn uns ein Schadenfall gemeldet wird und wir Unterlagen anfordern, dann deshalb, weil der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer genau diese Unterlagen benötigt – nicht mehr, nicht weniger. Je früher diese vorliegen, desto schneller kann auf die Versicherungsleistung hingearbeitet werden.
Alles, was es braucht, ist, dass man auf unsere erfahrene und fachkundige Schadenabteilung vertraut und mit ihr im Austausch bleibt.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung
Ass. jur. Dr. Oliver Fröhlich, LL.M.
E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de
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