Fahrerschutzversicherung: Die Gefahr lauert in den Bedingungen der Versicherer
von Uwe Makowski (Kommentare: 0)
Aktuelles - Versicherungen
Unfallwagen
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Nach umfangreichen Vergleichen und der Entscheidung für einen Kfz-Versicherer wird die Fahrerschutzversicherung mal kurz dazugebucht. Kostet nicht viel und der Sinn dieser Absicherung ist ja schnell erklärt. Die Folgen aus dieser Einstellung können dramatisch sein. Von einem Ausschluss bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen bis zum EKG für die im Auto mitgeführte Katze ist in den Klauseln fast alles dabei.

Die unterschiedlichen Klauseln zur Fahrerschutzversicherung sind in der Tat sehr umfangreich. Hand aufs Herz? Welcher Makler bezieht bei einem Vergleich der Kfz-Versicherung die Bedingungen der Fahrerschutzversicherung mit ein, falls dieser Baustein gewünscht wird? Meist eine Jahresprämie zwischen 25,- und 50,- EUR, da lohnt der Blick ins Detail ja nicht. Und die Vergleichsrechner bieten es nicht an, die Leistungen einer Fahrerschutzversicherung im Vergleich zu berücksichtigen.

2016 hatten wir bereits beispielhaft auf einige Klauseln, die Makler kennen sollten, hingewiesen. Der Artikel hat damals auf zum Teil unglaubliche Klauseln aufmerksam gemacht.

Ein erneuter Blick in die Klauseln der Fahrerschutzversicherung soll Makler lediglich sensibel für diesen Baustein machen und sie auf die Gefahren, die in den unterschiedlichen Bedingungen lauern, aufmerksam machen. Es wird hier kein Anspruch auf einen objektiven und vollständigen Vergleich erhoben und es werden hier auch nur stichprobenartig die Klauseln einzelner Versicherer als Beispiel aufgegriffen.

Das Ein- und Aussteigen bleibt ein hohes Risiko

Grundsätzlich sind Personenschäden des berechtigten Fahrers versichert, die dadurch entstehen, dass er durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird. Zum Lenken des Fahrzeugs gehört z.B. nicht das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen, so steht es in vielen Bedingungen.

Eine Autopanne auf der Autobahn zwingt den Fahrer also dazu, lieber im Auto sitzenzubleiben, damit er seinen Versicherungsschutz bei einem evtl. Unfall während des Ein- und Aussteigens nicht verliert.

Bei der Barmenia heißt es: „Versichert sind Personenschäden, die dem berechtigten Fahrer durch einen Unfall während des Gebrauchs des versicherten Fahrzeuges zustoßen.“ Hier also Gebrauch und nicht Lenken des Fahrzeugs. Die Barmenia hat den sonst meist üblichen Zusatz „Zum Lenken des Fahrzeugs gehört z.B. nicht das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen“ nicht.

Bei Verti z.B. gibt es für den berechtigten Fahrer außerdem Alterseinschränkungen. Ein Fahrer unter 24 Jahren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen versichert. Auch Janitos hat ein Mindestalter von 23 Jahren. Beim HDI gilt die Vollendung des 23. Lebensjahres.

Die Fahrerschutzversicherung ersetzt den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld, behindertengerechte Umbaumaßnahmen) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei wird nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts geleistet. Von Ausnahmen abgesehen, werden keine Leistungen erbracht, soweit gegenüber Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens oder des Anspruchs auf deckungsgleiche Leistungen bestehen. Dies ist der Inhalt div. Bedingungen.

Erhebliche Unterschiede in den Leistungen

Die versicherten Leistungen und zum Teil auch die vereinbarten Summenbegrenzungen unterscheiden sich erheblich.

Bei der VHV z.B. gibt es keine vereinbarten Höchstsummen in den Leistungsbausteinen. Dort steht in den Bedingungen: „Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld, behindertengerechte Umbaumaßnahmen) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre.“ Weiter heißt es: „Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden in der bei uns bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.“

Anders sieht es z.B. bei der AXA aus. Dort gelten folgende Summengrenzen:

  • Schmerzensgeld bis 200.000 Euro
  • Verdienstausfall bis monatlich 4.000 Euro
  • Unterhaltsansprüche bis monatlich 3.000 Euro
  • Haushaltshilfe bis monatlich 1.000 Euro
  • behindertengerechter Umbau bis 200.000 Euro
  • sonstige vermehrte Bedürfnisse bis monatlich 2.000 Euro.

Hinterbliebenenrenten werden unter „Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung?“ gar nicht genannt.

Die Alte Leipziger hat folgende Summen in ihren Bedingungen:

  • Verdienstausfall für eine Dauer von maximal 12 Monaten und bis monatlich 2.000 EUR brutto
  • Notwendige medizinische, soziale und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen für eine Dauer von maximalen 12 Monaten und bis 50.000 EUR
  • Erforderliche behindertengerechte Umbaumaßnahmen bis maximal 50.000 EUR
  • Witwen- bzw. Waisenrente in Anlehnung an sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
  • Heilbehandlungskosten in Anlehnung an sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
  • Beerdigungskosten bis 3.500 EUR

Wie wichtig die Liegedauer sein kann

Wie bei einigen Versicherern sind die Leistungen jedoch von einem Krankenhausaufenthalt mit einer bestimmten Liegedauer abhängig. Bei der AXA z.B. ist Voraussetzung für die Zahlung einer Entschädigung ein unfallbedingter, stationärer Krankenhausaufenthalt von mindestens 3 Tagen innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall. Hinterbliebene können so schnell leer ausgehen, wenn der Fahrer am Unfallort oder vor Ablauf von 3 Krankenhaustagen verstirbt.

Verti nennt in den Bedingungen auch die Hinterbliebenenrente, für die sie leisten. Dort gilt ebenfalls die Regelung des Krankenhausaufenthaltes von 3 Tagen. Hier wird aber eine Ausnahme gemacht, die Regelung gilt nicht für die Hinterbliebenenrente. Das bedeutet, dass für die Hinterbliebenenrente kein Krankenhausaufenthalt zur Voraussetzung gemacht wird.

Bei der Barmenia gibt es diese Regelung nicht. Auch die sonst bei den meisten Versicherern grundsätzlich verankerten Ausschlüsse hat die Barmenia nicht. Dafür ist aber das Schmerzensgeld grundsätzlich ausgeschlossen.

Bei der ZURICH und der DA Deutsche Allgemeine Versicherung sind 5 zusammenhängende Krankenhaustage Voraussetzung für eine Leistung. Außerdem setzen diese Versicherungen vordergründig auf Hilfeleistungen. In den Bedingungen heißt es: „Dabei erfolgen alle Leistungen grundsätzlich in Form von Hilfeleistungen - analog der Naturalrestitution - durch von uns beauftragte Dienstleister.“

Weitere Besonderheiten

Auch die NÜRNBERGER hat das Schmerzensgeld ausgeschlossen. Der Verdienstausfall ist bei der NÜRNBERGER außerdem auf monatlich 1.500 EUR begrenzt. Wie bei einigen Versicherern ist der Abschluss der Fahrerschutzversicherung außerdem von einer bestimmten Schadenfreiheitsklasse abhängig.

Einen besonderen Zusatz hat die Württembergische. Dort besteht Versicherungsschutz auch mit einem Werkstattersatzwagen, während das im Versicherungsschein benannte Fahrzeug zur Reparatur in der Werkstatt ist. Eine Lücke, die Kunden bei den meisten anderen Versicherern treffen kann. Die Württembergische macht außerdem nur das Schmerzensgeld von einem mindestens dreitägigen Krankenhausaufenthalt abhängig.

Selbst der Geltungsbereich ist nicht bei allen Versicherern identisch. Auch die Fahrzeugart, für die eine Fahrerschutzversicherung angeboten wird, geht vom PKW über Krad und Campingfahrzeuge bis zum Lieferwagen und LKW.

Ausschlüsse, die beachtet werden müssen

Von den meist üblichen Ausschlüssen wie Straftat, Alkohol am Steuer, genehmigten Rennen, psychische Reaktionen oder Kernenergie abgesehen, gibt es weitere Ausschlüsse, die man kennen sollte.

Beim HDI z.B. gibt es diesen Ausschluss: „Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen sowie durch schwere Nervenleiden, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Fahrers ergreifen; Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen Vertrag fällt.“ Führt z.B. ein Schlaganfall beim Lenken des Fahrzeugs zu einem Unfall, dann besteht danach kein Anspruch auf Leistungen.

Die Kosten eines Rechtsanwaltes werden in einigen Bedingungen ausgeschlossen oder nur dann übernommen, wenn die Zahlung der Entschädigung bereits festgestellt ist und der Versicherer sich lediglich mit der Zahlung im Verzug befindet.

„Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen, unabhängig davon, ob diese durch den Unfall entstanden sind oder nicht.“ So in den Bedingungen der Alte Leipziger.

Spätestens bei dieser Klausel muss sich jeder Vermittler die Frage nach dem Sinn einer Fahrerschutzversicherung stellen. Die nicht vereinbarte GAP-Deckung für einen Ferrari oder die vergessene Vollkasko für einen Porsche kann unter Umständen eine verhältnismäßig geringe Konsequenz haben, wenn man an die Folgen eines Unfalles mit Bandscheibenschäden und Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen denkt, bei dem der Kunde oder die Angehörigen sich auf Leistungen aus einer Fahrerschutzversicherung verlassen.

Für den Hund ist auch EKG oder CT versichert

Unter dem Begriff Fahrerschutzversicherung kümmert sich Verti z.B. auch um die Schäden von mitfahrenden Insassen und den mitfahrenden Haustieren (Hunde, Katzen und sonstige gezähmte Kleintiere). Werden bei einem Unfall mitfahrende minderjährige Kinder verletzt, werden Zuschüsse bei einem Krankenhausaufenthalt und beim Nachhilfeunterricht gezahlt.

Für die mitfahrenden Haustiere werden auch die Kosten u.a. für Röntgen, Labor, Ultraschall, EKG, CT, MRT bis zu 1.000 EUR übernommen. Bei Verletzungen des Fahrers gibt es auch einen Kostenzuschuss für die Tierpension der Haustiere.

Die Fahrerschutzversicherung bleibt ein Produkt mit einer Prämie nahe einer Reisekrankenversicherung und einem Beratungsaufwand, der mindestens mit der Beratung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung vergleichbar sein müsste. Das Risiko, hier den falschen Anbieter gewählt zu haben, ist sehr groß.  


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