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AfW: Auch Finanz- und Versicherungsvermittler von Nachrichtendienstreform betroffen
Regierungsentwurf erweitert Auskunftsbefugnisse von Verfassungsschutz und BND auf GwG-Verpflichtete – zahlreiche Vermittlungsunternehmen können betroffen sein
Die vom Bundeskabinett beschlossene Reform des Nachrichtendienstrechts hat auch unmittelbare Auswirkungen auf Teile der Finanz- und Versicherungsvermittlung. Nach dem Regierungsentwurf sollen das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst künftig Auskünfte auch von Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz verlangen können.
Damit geraten zahlreiche Versicherungs- und Finanzvermittler in den Anwendungsbereich des Nachrichtendienstrechts.
Besonders weit reicht die Regelung bei ungebundenen Versicherungsvermittlern. Wer bestimmte Versicherungsprodukte vermittelt, insbesondere Lebensversicherungen, ist bereits heute Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz. Schon ein einzelnes entsprechendes Geschäft im Kalenderjahr kann hierfür ausreichen.
„Das ist der Punkt, den viele Vermittlerinnen und Vermittler vermutlich nicht auf dem Schirm haben“, erklärt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. „Ein Versicherungsmakler kann überwiegend im Sach- und Gewerbegeschäft tätig sein. Vermittelt er daneben auch nur eine einschlägige Lebensversicherung, kann er bereits GwG-Verpflichteter sein. Und genau an diesen Status knüpft der neue Gesetzentwurf an.“
Auch Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO können GwG-Verpflichtete sein. Hier sieht das Geldwäschegesetz allerdings Ausnahmen vor, insbesondere wenn sich Vermittlung oder Beratung ausschließlich auf Anlagen bezieht, die ihrerseits von GwG-Verpflichteten vertrieben oder emittiert werden.
Völlig neu ist die mit einem solchen Ersuchen verbundene Verschwiegenheit für GwG-Verpflichtete nicht. Schon heute dürfen sie einen Kunden insbesondere nicht über eine erstattete Geldwäscheverdachtsmeldung informieren.
„Das sogenannte Tipping-off-Verbot sollten Vermittler bereits aus dem Geldwäscherecht kennen. Neu ist, dass künftig auch ein Nachrichtendienst auf sie zukommen kann – und zwar unabhängig davon, ob der Vermittler selbst irgendeinen Geldwäscheverdacht festgestellt hat“, so Wirth. „Der Verfassungsschutz oder der BND stellt das Ersuchen aufgrund seiner eigenen gesetzlichen Befugnisse.“
Nach dem Regierungsentwurf können die Auskunftsersuchen vorhandene Daten über Personen und Geschäftsbeziehungen betreffen. Über das Ersuchen darf die betroffene Person grundsätzlich nicht informiert werden. Gleichzeitig darf allein aufgrund des Ersuchens keine für sie nachteilige Maßnahme getroffen werden, etwa die Beendigung oder Beschränkung einer Geschäftsbeziehung.
Der AfW hält wirksame Befugnisse der Sicherheitsbehörden angesichts der veränderten Bedrohungslage grundsätzlich für nachvollziehbar. Neue Pflichten für Unternehmen müssten jedoch klar, verhältnismäßig und praktisch umsetzbar ausgestaltet sein.
„Gerade weil die Verschwiegenheitspflicht als Mechanismus nicht völlig neu ist, geht es hier nicht um Alarmismus“, betont Wirth. „Aber Vermittler müssen wissen, dass neben FIU und Strafverfolgungsbehörden künftig auch Nachrichtendienste mit entsprechenden Auskunftersuchen auf sie zukommen können. Das dürfte bislang den wenigsten bewusst sein.“
Der Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts wurde am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Er ist noch nicht geltendes Recht. Der AfW wird das weitere Verfahren aufmerksam begleiten.
Der AfW und der VOTUM Verband unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. haben gemeinsam praxisorientierte Informationen und Vorlagen zur Umsetzung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) erarbeitet. Diese Arbeitshilfen stehen allen unabhängigen Finanzanlagen- und Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern hier https://afw-verband.de/services/gwg-arbeitshilfe/ zur Verfügung.
Pressekontakt:
AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.
Telefon: 030 / 63 96 43 7 - 0
Fax: 030 / 63 96 43 7 - 29
E-Mail: office@afw-verband.de
Unternehmen:
AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V
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Über AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V
Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V. ist der Berufsverband unabhängiger Finanzberater. Circa 40.000 Versicherungs-, Kapitalanlage- und Immobiliardarlehensvermittler werden durch seine ca. 2.100 Mitgliedsunternehmen repräsentiert. Er wurde 1992 gegründet.
Der AfW ist gefragter Gesprächspartner der Politik im gesamten Bereich der Finanzdienstleistung. Sein aktives Engagement ist Garant dafür, dass die Interessen der unabhängigen Finanzberater in Politik, Wirtschaft und Presse wahrgenommen und berücksichtigt werden. Er ist als Interessenverband beim Deutschen Bundestag und beim Europäischen Parlament akkreditiert und engagiert sich in diversen Brancheninitiativen insbesondere auch zum Thema Nachhaltigkeit in der Finanz- und Versicherungswirtschaft.
Die Arbeit des AfW wird durch eine große Anzahl von Fördermitgliedsunternehmen unterstützt.
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