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OLG Celle stärkt BU-Ansprüche selbstständiger Handwerker. Entscheidend ist der wertschöpfende Kern – nicht die Stundenquote.
Das Oberlandesgericht Celle hat einem selbstständigen Hufschmied Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zugesprochen, obwohl der eigentliche Hufbeschlag im konkreten Betriebszuschnitt nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmachte. Neu ist die Rechtsfigur nicht: Der Senat führt die gefestigte BGH-Rechtsprechung zur qualitativen BU-Prüfung konsequent fort.
Nach Auffassung des OLG kann ein selbstständig tätiger Handwerker bereits dann berufsunfähig sein, wenn er den wertschöpfenden Kern seiner Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Der Senat sprach dem Kläger Leistungen ab April 2020 zu und betonte zugleich, dass eine spätere sichere Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht ohne Weiteres einen neuen Versicherungsfall begründet. Für die Praxis ist das Urteil deshalb bedeutsam, weil es erneut klarstellt: In der BU-Prüfung verbietet sich eine schematische Stundenbetrachtung.
Sachverhalt: Hufschmied mit chronischer Schmerzerkrankung
Der Fall betraf einen selbstständigen Hufschmied mit chronischer Schmerzerkrankung und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Das OLG verwarf das erstinstanzliche Gutachten als „insgesamt unbrauchbar“, weil es im Kern sozialrechtliche Erwerbsminderung statt privatrechtlicher Berufsunfähigkeit geprüft habe. Maßgeblich waren für den Senat vielmehr das konkrete Berufsbild in gesunden Tagen, eine Arbeitsplatzbegehung sowie Messdaten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Danach fallen beim Hufbeschlag erhebliche Anteile der Arbeitszeit in extremer Rumpfbeugehaltung an. Die Richter stellten klar, dass der „wertschöpfende Kernbereich“ eines Ein-Mann-Handwerksbetriebs regelmäßig die physische Fachleistung ist. Buchhaltung oder Fahrzeiten seien flankierende Notwendigkeiten; ohne das handwerkliche Gewerk entfalle die wirtschaftliche Grundlage des Betriebs. Einen Verweis auf eine mögliche Umorganisation wies das Gericht als betriebswirtschaftlich realitätsfern zurück.
Juristische Einordnung: Linie des BGH
Juristisch knüpft das Urteil eng an die Leitlinien des BGH an. Dieser verlangt seit langem eine qualitative Betrachtung des zuletzt ausgeübten Berufs und warnt davor, „nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit“ abzustellen. Bereits 2003 stellte der BGH klar, dass eine Teiltätigkeit durchschlagen kann, wenn „ohne diese“ der berufliche Gesamtvorgang nicht mehr funktioniert. Genau daran orientiert sich nun das OLG: Fällt der Hufbeschlag als prägende Fachleistung weg, verbleiben lediglich untergeordnete Resttätigkeiten.
Bedeutung für Praxis, Versicherer und Vermittler
Für Versicherungsnehmer verbessert die Entscheidung die Position in Leistungsfällen, in denen zwar noch einzelne Restarbeiten möglich sind, der wirtschaftliche Kern des Berufs jedoch weggebrochen ist. Für Versicherer steigt der Begründungsaufwand: Reine Prozent- und Stundenmodelle sind angreifbar, ebenso pauschale Hinweise auf Hilfspersonen oder Umorganisation.
Auch für Vermittler nimmt das Beratungsrisiko zu: Tätigkeitsbild, Betriebszuschnitt und die Reichweite einer möglichen Umorganisation müssen sauber erhoben und dokumentiert werden, um Haftungsfallen zu vermeiden.
„Die Entscheidung erfindet das BU-Recht nicht neu. Aber sie erinnert daran, dass der Beruf eines Selbstständigen qualitativ gelesen werden muss: Fällt die prägende Fachleistung aus, hilft die bloße Restarbeitszeit nicht weiter“, sagt Rechtsanwalt Tobias Strübing.
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