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Maklerhaftung hat Grenzen. Ohne Auftrag keine Beratungspflicht, den Ausschlag gibt die Beratungsdokumentation
Das OLG München stellt klar, dass die Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers nur so weit reichen wie der konkrete Kundenauftrag. Wer online eine Kfz-Versicherung für sein Motorrad anfragt und weitere Beratung ausdrücklich ablehnt, kann den Makler später nicht für eine fehlende Fahrerschutzversicherung haftbar machen (Beschluss vom 7. August 2026 – 25 W 1080/26 e).
Ein Versicherungsmakler schuldet Beratung nur zu dem Risiko, das ihm der Kunde aufgegeben hat. Das hat das Oberlandesgericht München bestätigt. Eine Pflicht, den Kunden ungefragt einer umfassenden Analyse seiner gesamten Versicherungssituation zu unterziehen, besteht grundsätzlich nicht, auch nicht im Online-Vertrieb. Den Ausschlag gab die Beratungsdokumentation, in der der Beratungsverzicht des Kunden klar festgehalten war.
Der Fall: Motoradversicherung über ein Vergleichsportal
Ein Motorradfahrer hatte am 4. Oktober 2023 über das Online-Vergleichsportal einer Versicherungsmaklerin, ohne jeden persönlichen Kontakt, eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für sein Motorrad vermittelt erhalten. Nach einem Verkehrsunfall im Mai 2025 verlangte er von der Maklerin Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro. Er meinte, das Portal hätte ihn auf eine zusätzlich mögliche Fahrerschutzversicherung hinweisen müssen, die Eigenschäden des Fahrers bei selbst verschuldeten Unfällen abdeckt. Das Landgericht München I versagte der beabsichtigten Klage die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht (Beschluss vom 16. Juli 2026 – 22 O 3293/26). Das OLG München wies die sofortige Beschwerde zurück.
Beratungspflichten reichen nur so weit wie der Auftrag
Das OLG bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Versicherungsmakler treuhänderischer Sachwalter seines Kunden ist und seine Betreuungs- und Beratungspflichten weit gehen (grundlegend BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 – IVa ZR 190/83, zuletzt etwa BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12, und BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14). Diese Pflichten betreffen aber nur die dem Makler übertragene Leistung, also das aufgegebene Risiko und Objekt. Der Auftrag beschränkte sich hier eindeutig auf einen Online-Vergleich für die Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die Gefahr von Eigenschäden des Fahrers gehörte nicht zum aufgegebenen Risiko.
Ausnahmen nur bei augenfälligen Umständen
Zwar können den Makler ausnahmsweise Erkundigungs-, Aufklärungs- und Beratungspflichten über den Auftrag hinaus treffen. Das setzt aber einen erkennbaren Anlass aufgrund besonders augenfälliger Umstände voraus. Daran fehlte es. Versichert werden sollte ein ausschließlich privat genutztes Motorrad mit einer Jahresfahrleistung von 3.000 Kilometern. Für Vergleichsportale gelten dabei dieselben Maßstäbe wie für den herkömmlichen Vertrieb. Erweiterte Fragepflichten bestehen nur, soweit spezifische Wahrnehmungsdefizite des digitalen Vertriebswegs zu kompensieren sind.
Die Beratungsdokumentation gab den Ausschlag.
Entscheidend stützte sich das OLG auf die Beratungsdokumentation zur Kfz-Versicherung. Dort war festgehalten, dass der Kunde konkreten Versicherungsbedarf allein im Bereich Kfz-Versicherung geäußert und darüber hinaus ausdrücklich keine Beratung gewünscht hatte, auch nicht zu weiteren existenzwichtigen Versicherungen, und dass keine Basisberatung gewünscht wurde. Erklärt der Kunde, auf weitergehende Beratung keinen Wert zu legen, darf der Makler von ihr absehen (BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14). Genau darin unterscheidet sich der Fall von der Entscheidung des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 1 W 4/16), in der der Kunde eine umfassende Beratung gewünscht hatte, sodass dort die Fahrerschutzversicherung anzusprechen war.
Was Makler daraus mitnehmen sollten
Für Versicherungsmakler ist die Entscheidung eine gute Nachricht, denn ihre Haftung ist nicht uferlos, sondern folgt dem Auftrag. Zugleich zeigt sie, wie Makler ihre Haftung aktiv steuern können, durch eine saubere, den Auftragsumfang und einen etwaigen Beratungsverzicht präzise festhaltende Beratungsdokumentation und ergänzend durch klare Regelungen im Maklervertrag, etwa in Gestalt sogenannter Spartenmaklerverträge, die die Betreuung ausdrücklich auf einzelne Sparten beschränken.
Einschätzung von Wirth Rechtsanwälte
„Die Entscheidung ist für die Maklerschaft erfreulich, denn sie zieht der oft beschworenen uferlosen Maklerhaftung klare Grenzen. Ohne Auftrag besteht keine Pflicht, und wer ausdrücklich keine weitere Beratung will, kann dem Makler später keine unterlassene Beratung vorwerfen“, sagt Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte. „Zur Vorsicht mahnt aber ein Blick auf die Begründung, denn gewonnen wurde dieser Fall mit der Beratungsdokumentation. Wäre der Beratungsverzicht dort nicht klar und eindeutig festgehalten gewesen, hätte die Sache anders ausgehen können. Wer sich auf die Begrenzung seines Auftrags berufen will, muss sie sauber dokumentieren, im Beratungsprotokoll und idealerweise zusätzlich im Maklervertrag.“
Pressekontakt:
Tobias Strübing
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