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CGPA Europe und die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte erzielten wichtiges Urteil: Landgericht Trier wies Schadensersatzklage gegen Versicherungsmakler vollständig ab
Der auf Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Versicherungsvermittler spezialisierte Versicherer CGPA Europe Underwriting GmbH (www.vermittlerdeckung.de) hat mit der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte ein wichtiges Urteil erzielt. Dabei wies das Landgericht Trier die Schadensersatzklage gegen Versicherungsmakler vollständig ab. Denn die Maklervollmacht begründet keine Pflicht zum ungefragten Abschluss sämtlicher Versicherungen. Eine klare Vertragsgestaltung und Beratungsdokumentation waren entscheidend.
Das Landgericht Trier hat eine gegen einen Versicherungsmakler gerichtete Schadensersatzklage in Höhe von rund 190.000 Euro vollständig abgewiesen. Die beklagte Versicherungsmaklerin ist über seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der CGPA Europe versichert. CGPA Europe hatte für das Verfahren Deckung gewährt und die Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt. Die Prozessvertretung des Versicherungsmaklers übernahm die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte mit Herrn Rechtsanwalt Michaelis persönlich.
Dem Rechtsstreit lag der Vorwurf zugrunde, der Versicherungsmakler habe es pflichtwidrig unterlassen, für die Klägerin eine Hausratversicherung zu vermitteln. Denn er hatte gewusst, dass nach der Trennung der Eheleute der Ehemann ausgezogen war und die Hausratversicherung mitgenommen hatte. Also wusste er auch, dass die im Haus verbleibende Ehefrau zunächst keine Hausratversicherung mehr hatte. Nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl verlangte die Klägerin Ersatz für entwendeten Schmuck und Vandalismusschäden in Höhe von insgesamt 189.895 Euro sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht Trier konnte jedoch keine Pflichtverletzung der Versicherungsmaklerin feststellen. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass sie die Versicherungsmaklerin tatsächlich mit der Vermittlung einer Hausratversicherung beauftragt oder ausdrücklich eine umfassende Analyse ihres gesamten Versicherungsbedarfs gewünscht hatte. Da eine Beratungsdokumentation für die gewünschte Haftpflichtversicherung vorlag, war die Klägerin beweispflichtig. „Diese gesetzliche Beweislastverteilung ist häufig von entscheidender Bedeutung für den Ausgang eines Rechtstreits“, so Rechtsanwalt Stephan Michaelis.
Keine Verpflichtung zur ungefragten Risikoanalyse
Das Gericht stellte zwar heraus, dass Versicherungsmakler grundsätzlich weitreichende Beratungs- und Betreuungspflichten haben und als Interessenvertreter ihrer Kunden individuellen und passenden Versicherungsschutz beschaffen müssen. Entscheidend sei jedoch der konkret vereinbarte Umfang des Maklerauftrags. Im vorliegenden Maklervertrag war ausdrücklich geregelt, dass nur der vom Auftraggeber gewünschte Versicherungsschutz vermittelt werden sollte. Eine weitergehende Beratung bedurfte einer gesonderten Anfrage. Nach Auffassung des Gerichts ergab sich daraus keine Verpflichtung des Maklers, ohne einen entsprechenden Auftrag sämtliche Versicherungsverhältnisse der Klägerin zu analysieren oder ungefragt auf den möglichen Abschluss einer Hausratversicherung hinzuweisen. Auch die des Maklers erteilte umfassende Maklervollmacht führte zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht stellte klar, dass eine Vollmacht den Versicherungsmakler zwar zum Abschluss von Versicherungsverträgen berechtigt. Sie verpflichtet ihn jedoch nicht, eigenständig sämtliche denkbaren Versicherungsverträge für den Kunden abzuschließen. Maßgeblich bleibt der tatsächlich erteilte Vermittlungsauftrag, den die Kundin zu beweisen habe.
Beratungsdokumentation als wichtiges Beweismittel
Eine wesentliche Rolle spielte zudem die vorhandene Beratungsdokumentation. Dokumentiert war lediglich eine Beratung zur Privathaftpflichtversicherung, die anschließend auch abgeschlossen wurde. Hinweise auf eine Beratung oder einen Vermittlungsauftrag zur Hausratversicherung lagen dagegen nicht vor. Das Gericht wertete die Beratungsdokumentation als Indiz dafür, dass sich der Auftrag tatsächlich auf die Privathaftpflichtversicherung beschränkt hatte. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass darüber hinaus auch die Vermittlung einer Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung vereinbart worden war. Das Landgericht wies außerdem darauf hin, dass der Abschluss einer Hausratversicherung regelmäßig umfangreiche Angaben des Versicherungsnehmers voraussetzt. Insbesondere bei hochwertigem Hausrat und Schmuck könne ein entsprechender Vertrag nicht ohne Weiteres allein aufgrund einer allgemeinen Maklervollmacht oder „auf Zuruf“ abgeschlossen werden. Da bereits keine Pflichtverletzung festgestellt werden konnte, musste das Gericht nicht mehr entscheiden, ob der behauptete Einbruchdiebstahl tatsächlich stattgefunden hatte und ob die geltend gemachte Schadenshöhe berechtigt war.
Erfolgreiche Anspruchsabwehr ist wesentlicher Bestandteil der VSH
„Das Urteil zeigt sehr deutlich, wie wichtig eine klare Definition des Maklerauftrags und eine nachvollziehbare Beratungsdokumentation sind“, erklärt Christian Henseler von CGPA Europe. „Versicherungsmakler tragen eine weitreichende Verantwortung. Daraus folgt jedoch keine grenzenlose Verpflichtung, ohne konkreten Anlass oder Auftrag sämtliche denkbaren Risiken eines Kunden zu untersuchen und eigenständig Versicherungsverträge abzuschließen.“ Um möglichst rechtssichere Maklerverträge zu gestalten, haben alle über CGPA Europe versicherten Versicherungsmakler*innen kostenfreien Zugriff auf app-RIORI.de. Diese Internetseite von Rechtsanwalt Michaelis stellt alle Musterdokumente zur Verfügung.
Der Fall verdeutlicht zugleich die Bedeutung der Abwehrfunktion einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Diese dient nicht nur der Regulierung berechtigter Schadensersatzansprüche. Ebenso wichtig ist die professionelle und konsequente Abwehr unbegründeter Forderungen. CGPA hatte der versicherten Maklerin für das Verfahren Versicherungsschutz gewährt und damit die gerichtliche Klärung der erhobenen Vorwürfe ermöglicht. Das Landgericht Trier wies die Klage vollständig ab und legte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf.
Urteil: Landgericht Trier, Urteil vom 26. August 2026, Az. 6 O 50/25
Streitwert: 189.895 Euro
Hinweis: Das Urteil ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung möglicherweise noch nicht rechtskräftig.