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BGH lässt Kaskoversicherte beim Werkstattrisiko allein
Bund der Versicherten e. V. (BdV) fordert verbraucherfreundliche Regeln für die Schadenregulierung.
Kaskoversicherte müssen auch künftig damit rechnen, auf Kosten sitzen zu bleiben, wenn eine Werkstatt Reparaturarbeiten überhöht abrechnet oder einzelne Arbeiten nachträglich als nicht erforderlich eingestuft werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Grundsätze des sogenannten Werkstattrisikos aus dem Haftpflichtrecht nicht auf die Vollkaskoversicherung übertragen werden können (Az. IV ZR 235/25). „Wir bedauern diese Entscheidung. Damit bleibt das finanzielle Risiko unklarer oder gekürzter Werkstattabrechnungen letztendlich bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern“, sagt Bianka Bobell, Versicherungsexpertin beim BdV. „Versicherungsnehmer stehen nun weiterhin vor dem Problem, Rechnungsdifferenzen selbst bei der Werkstatt einzufordern oder auf den Kosten sitzen zu bleiben. Wir fordern die Versicherungswirtschaft auf, faire und verbraucherfreundliche Regelungen in ihren Bedingungen zu verankern.“
Im konkreten Fall hatte die beklagte Versicherung eine Werkstattrechnung zwar weitgehend beglichen, jedoch 389,01 Euro einbehalten, da einzelne Arbeiten nicht erforderlich gewesen seien. Die Klägerin verlangte die Zahlung des Differenzbetrags. Das Amtsgericht und das Landgericht Heilbronn hatten ihre Klage zunächst abgewiesen. Der BGH ist dieser Entscheidung nun gefolgt. Aus Sicht des BdV zeigt die Entscheidung vor allem Nachbesserungsbedarf bei den Regeln für die Schadenregulierung in der Kaskoversicherung. Versicherte verfügen in aller Regel weder über die technische Fachkenntnis noch über die Möglichkeit, die Angemessenheit einzelner Reparaturpositionen zuverlässig zu beurteilen.
Der BdV fordert klare und transparente Regelungen zur Kostenübernahme in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Insbesondere der schwammige Begriff der ‚erforderlichen Reparaturkosten‘ muss präzisiert werden. „Selbst wenn Versicherungsnehmer die Bedingungen verstehen, kann von ihnen als Laien nicht erwartet werden, dass sie über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, um zu beurteilen, ob einzelne Reparaturpositionen erforderlich oder die dafür berechneten Kosten angemessen sind. Das eigentliche Problem liegt deshalb darin, dass Kaskoversicherte ein Risiko tragen sollen, das sie fachlich gar nicht einschätzen können“, sagt Bobell. „Hinzu kommt: Versicherte müssen bei einem Kaskoschaden ohnehin ihre Selbstbeteiligung tragen. Außerdem kann eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts und damit eine höhere Prämie im Folgejahr hinzukommen. Umso weniger nachvollziehbar ist es, wenn sie zusätzlich auf einer Differenz aus der Werkstattrechnung sitzen bleiben sollen.“ Bei Tarifen mit Werkstattbindung sieht die Situation womöglich anders aus. Es bleibt abzuwarten, ob Kfz-Versicherer die Rechnung auch kürzen, wenn sie von einer ihrer Partnerwerkstätten gestellt wurde.
Tipp für Verbraucher: Dokumentieren Sie Kaskoreparaturen im Vorfeld sorgfältig. Falls Ihre Versicherung die Werkstattrechnung kürzt, sollten Sie die Werkstatt umgehend zur Nachbesserung oder zur Klärung mit dem Versicherer auffordern, statt die Differenz ungeprüft selbst zu zahlen.