Haftungsgefahr: AXA lenkt beim Hauptfälligkeits-Bingo erst nach ‚vt‘-Intervention ein
Die Hauptfälligkeit eines Vertrages spielt insbesondere für die Prämienfälligkeit und die Vertragsbeendigung eine wichtige Rolle. Den allgemeinen Rechtsrahmen, auch zu Informationspflichten des Versicherers, bilden VVG und VVG-InfoV. Bei Versicherungsverträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden, ist die fristgerechte Kündigung üblicherweise zum Ende der laufenden Versicherungsperiode möglich. Doch worauf soll sich ein Versicherungsmakler bei der Kündigung und Neueindeckung verlassen, wenn ein Versicherer sich bei der Vertragsbeendigung nicht an die von ihm selbst mitgeteilte Hauptfälligkeit hält, plötzlich eine andere Hauptfälligkeit einführt und dann sogar zu einem Vertrag gleich mehrere Hauptfälligkeiten aufführt? Geht bei dem Versicherer alles drunter und drüber oder wird da Hauptfälligkeits-Bingo gespielt?
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